Opferhilfe
Welchen
Anspruch auf Hilfen hat man eigentlich, wenn man Opfer einer Gewalttat
geworden ist? Viele wissen gar nicht, dass der Staat im Rahmen seiner
Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern zahlreiche Vorschriften ins
Leben gerufen hat, um Opfern Hilfe zu leisten. Im wesentlichen sind das
folgende Gesetze:
Das Gesetz zur
Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
(Opferanspruchsgesetz)
Das Gesetz über
die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringen Einkommen
(Beratungsgesetz)
Das 1. Gesetz zur
Verbesserung der Stellung im Strafverfahren
(Opferschutzgesetz)
Das Gesetz über
die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz)
Das
Opferentschädigungsgesetz ist hierbei besonders hervorzuheben, da hier
die Leistungen und Unterstützungen für das Opfer festgelegt werden wie
z.B. Heil- und Krankenbehandlung, Rentenleistungen, Pflegezulagen und
Hilfen zur beruflichen Rehabilitation. Antragstellungen hierfür müssen
beim örtlichen Versorgungsamt vorgenommen werden.
Die Broschüre "Hilfe für Opfer von Gewalttaten" des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gibt ausführliche
Hinweise zur Antragsstellung, Umfang der Leistungen und
Anspruchsvorraussetzungen. Sie kann hier bestellt werden:
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 500
53105 Bonn
Best.-Nr. A 719
Tel.: 0180/5151510
Fax: 0180/5151511
http://www.bma.bund.de
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Weitere wertvolle
Hilfen gibt der gemeinnützige Verein Weißer
Ring. Als Opfer braucht man Verständnis und Einfühlung. Außerdem
ist man mit seiner Situation zunächst einmal überfordert und nicht in
der Lage Ansprüche geltend zu machen. Der Weiße Ring gibt
Hilfestellungen im Umgang mit den Behörden, vermittelt
Erholungsprogramme für Opfer und auch weiterführende Hilfen bei
fachspezifischen Einrichtungen. Über den Opfernotruf 01803/343434 ist
er rund um die Uhr erreichbar.
Auch bei dem Verein Opfer
gegen Gewalt kann
man wertvolle Hilfe finden.
Nothelfer sind im
übrigen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt
(Sozialgesetzbuch VII § 2 Abs. 1 Nr. 13)!
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