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Opferhilfe

 Welchen Anspruch auf Hilfen hat man eigentlich, wenn man Opfer einer Gewalttat geworden ist? Viele wissen gar nicht, dass der Staat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern zahlreiche Vorschriften ins Leben gerufen hat, um Opfern Hilfe zu leisten. Im wesentlichen sind das folgende Gesetze:

Das Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten
(Opferanspruchsgesetz)

Das Gesetz über die Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringen Einkommen
(Beratungsgesetz)

Das 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung im Strafverfahren
(Opferschutzgesetz)

Das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz)

Das Opferentschädigungsgesetz ist hierbei besonders hervorzuheben, da hier die Leistungen und Unterstützungen für das Opfer festgelegt werden wie z.B. Heil- und Krankenbehandlung, Rentenleistungen, Pflegezulagen und Hilfen zur beruflichen Rehabilitation. Antragstellungen hierfür müssen beim örtlichen Versorgungsamt vorgenommen werden.
Die Broschüre "Hilfe für Opfer von Gewalttaten" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung gibt ausführliche Hinweise zur Antragsstellung, Umfang der Leistungen und Anspruchsvorraussetzungen. Sie kann hier bestellt werden:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 500
53105 Bonn
Best.-Nr. A 719
Tel.: 0180/5151510
Fax: 0180/5151511
http://www.bma.bund.de

Weitere wertvolle Hilfen gibt der gemeinnützige Verein Weißer Ring. Als Opfer braucht man Verständnis und Einfühlung. Außerdem ist man mit seiner Situation zunächst einmal überfordert und nicht in der Lage Ansprüche geltend zu machen. Der Weiße Ring gibt Hilfestellungen im Umgang mit den Behörden, vermittelt Erholungsprogramme für Opfer und auch weiterführende Hilfen bei fachspezifischen Einrichtungen. Über den Opfernotruf 01803/343434 ist er rund um die Uhr erreichbar.
Auch bei dem Verein
Opfer gegen Gewalt kann man wertvolle Hilfe finden.

Nothelfer sind im übrigen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (Sozialgesetzbuch VII § 2 Abs. 1 Nr. 13)!

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